Anfechtung einer Betriebsratswahl – durch spezialisierte Anwälte

Sie sind der Auffassung, dass bei einer Betriebsratswahl in Ihrem Betrieb gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde, und Sie wollen die Wahl gerichtlich anfechten? Wir prüfen für Sie kurzfristig, ob Anfechtungsgründe vorliegen, und führen das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht für Sie durch.

Dr. Kluge Rechtsanwälte sind auf Betriebsverfassungsrecht spezialisiert. Wir haben Wahlanfechtungsverfahren in Betrieben unterschiedlichster Größe geführt – vom mittelständischen Dienstleister bis zum Großunternehmen mit über 10.000 Beschäftigten. Beispiele für erfolgreich angefochtene Betriebsratswahlen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Wie lange können Sie eine Betriebsratswahl anfechten?

Für die Anfechtung einer Betriebsratswahl gilt eine Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Wahlvorstand die Namen der gewählten Betriebsratsmitglieder im Betrieb durch Aushang veröffentlicht (§ 18 WO). Die Frist ist eine Notfrist und kann nicht verlängert werden; sie endet mit Ablauf des entsprechenden Tages der zweiten Folgewoche (§ 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).

Innerhalb dieser zwei Wochen muss bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren auf gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl anhängig gemacht werden. Die Antragsschrift muss zu diesem Zeitpunkt bereits einen Sachverhalt darlegen, der mindestens einen Anfechtungsgrund schlüssig stützen kann; das bloße Behaupten von „Fehlern“ genügt nicht. Weitere Anfechtungsgründe können auch nach Fristablauf noch nachgeschoben werden, sofern überhaupt rechtzeitig ein zulässiger Antrag gestellt wurde (BAG, Beschluss vom 03.06.1969 – 1 ABR 3/69).

Praktische Konsequenz: Wer den Verdacht hat, dass die Wahl in seinem Betrieb fehlerhaft durchgeführt wurde, sollte umgehend handeln. Zwischen Erstgespräch, Sachverhaltsaufklärung, Beschaffung der Wahlunterlagen und Erstellung der Antragsschrift vergehen mehrere Tage. Wir setzen für Wahlanfechtungssachen kurzfristig Termine an.

Wer kann eine Betriebsratswahl anfechten?

Anfechtungsberechtigt sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG alternativ:

  • mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, in dem die Wahl stattgefunden hat,
  • eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft,
  • der Arbeitgeber.

Ein einzelner Arbeitnehmer kann eine Betriebsratswahl also nicht anfechten. Wer als Arbeitnehmer eine Wahl gerichtlich anfechten will, muss mindestens zwei weitere wahlberechtigte Mitstreiter finden, die das Verfahren mittragen. Diese Mindestzahl muss nicht nur am Tag der Antragstellung erreicht sein, sondern bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen bleiben; scheidet ein Antragsteller während des Verfahrens aus dem Betrieb aus oder zieht seinen Antrag zurück, kann das den gesamten Antrag unzulässig machen.

In der Praxis ergeben sich Wahlanfechtungen häufig aus dem Umfeld einer Vorschlagsliste, die bei der Wahl nicht oder nur knapp nicht zum Zuge gekommen ist – also typischerweise aus einer bereits vorhandenen Gruppe von Mitarbeitern, die sich am Wahlverfahren aktiv beteiligt haben. Hier ist die Mindestzahl von drei Antragstellern meist unproblematisch zu erreichen.

Welche Fehler bei einer Betriebsratswahl rechtfertigen eine Anfechtung?

Eine Betriebsratswahl kann angefochten werden, wenn bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst hat (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Welche Vorschriften „wesentlich“ sind, wird durch Rechtsprechung und Literatur konkretisiert. In Betracht kommen Fehler in allen Phasen des Wahlverfahrens.

Fehler bei der Bestellung und Zusammensetzung des Wahlvorstands

  • Wahlvorstand wurde nicht ordnungsgemäß durch den Betriebsrat bestellt
  • Wahlvorstand besteht aus einer geraden Zahl von Mitgliedern (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BetrVG)
  • Erhöhung der Wahlvorstandsmitglieder ohne sachlichen Grund oder nur befristet für einzelne Verfahrensabschnitte

Fehler im Wahlausschreiben

  • Wahlausschreiben wurde nicht spätestens sechs Wochen vor Beginn der Stimmabgabe ausgehängt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WO)
  • Wahlausschreiben enthält unrichtige oder unvollständige Pflichtangaben (§ 3 Abs. 2 WO)
  • Wahlausschreiben wurde nicht in allen Betriebsstätten ausgehängt, in denen Wahlberechtigte beschäftigt sind
  • Beschäftigte in abgelegenen Betriebsstätten oder im Außendienst erhielten das Wahlausschreiben nicht (§ 3 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 24 Abs. 2 WO)

Fehler bei der Wählerliste und beim Wahlrecht

  • Aufnahme von Personen in die Wählerliste, die nicht wahlberechtigt sind, oder Nichtaufnahme tatsächlich Wahlberechtigter
  • Falsche Behandlung leitender Angestellter oder freier Mitarbeiter
  • Unzureichende Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind (§ 2 Abs. 5 WO)

Fehler bei den Vorschlagslisten

  • Zurückweisung gültiger Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand
  • Zulassung unzulässiger Vorschlagslisten

Fehler bei der Stimmabgabe

  • Beschluss schriftlicher Stimmabgabe für Betriebsteile, die nicht „räumlich weit entfernt“ im Sinne von § 24 Abs. 3 WO sind
  • Unterschiedliche Stimmzettel, falsche Wahlumschläge, fehlende Absenderangaben auf Freiumschlägen (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 WO)
  • Wahlbehinderung durch Arbeitgeber, Wahlvorstand oder Dritte (§ 20 BetrVG)
  • Unzulässige Wahlwerbung im Wahllokal

Fehler bei der Stimmauszählung

  • Verstoß gegen den Grundsatz der öffentlichen Stimmauszählung (§ 13 i.V.m. § 18 Abs. 3 WO)
  • Unzureichende Versiegelung der Wahlurnen
  • Fehlerhafte Behandlung von Briefwahlunterlagen (§ 26 WO)
  • Aufbewahrung der Briefwahlrückläufer nicht in versiegelter Wahlurne, sondern in offen zugänglichen Behältnissen

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Ob ein konkreter Fehler im Einzelfall zur Anfechtbarkeit führt, hängt zusätzlich davon ab, ob der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte. Diese Prüfung der sogenannten Ergebnisrelevanz übernehmen wir im Rahmen der Mandatsbearbeitung für Sie.

Anfechtung oder Nichtigkeit – wo ist der Unterschied?

Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen der Anfechtbarkeit und der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl. Beide Konstellationen führen im Ergebnis dazu, dass die Wahl rechtlich nicht bestehen bleibt – die rechtlichen Voraussetzungen und praktischen Folgen sind aber sehr unterschiedlich.

Anfechtung ist der Regelfall. Wer eine Wahl anfechten will, muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung bleibt der gewählte Betriebsrat im Amt; er übt seine Rechte und Pflichten ganz normal aus. Erst wenn das Arbeitsgericht die Wahl rechtskräftig für unwirksam erklärt, endet das Amt – mit Wirkung für die Zukunft, nicht rückwirkend.

Nichtigkeit ist der Ausnahmefall. Eine Betriebsratswahl ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann nichtig, wenn ein „so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl“ vorliegt, dass „auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht“ – die Wahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (BAG, Beschluss vom 30.06.2021 – 7 ABR 24/20). Die Nichtigkeit kann von jedermann, der ein berechtigtes Interesse hat, jederzeit und in jeder Form geltend gemacht werden. Der „Betriebsrat“ gilt dann als von Anfang an nicht existent; alle seine Beschlüsse sind unwirksam.

In der Praxis sind Nichtigkeitsfeststellungen selten. Wir konnten in jüngerer Zeit beispielsweise erreichen, dass das Arbeitsgericht Hannover die Betriebsratswahl in einem Dienstleistungsunternehmen mit über 1.600 Beschäftigten erstinstanzlich für nichtig erklärte, weil über 80 Prozent der Belegschaft das Wahlausschreiben nicht erhalten hatten und damit faktisch von der Ausübung des passiven Wahlrechts ausgeschlossen waren (ArbG Hannover, 2 BV 11/22). Ob im konkreten Fall eine Anfechtung oder eine Nichtigkeitsfeststellung in Betracht kommt, prüfen wir im Rahmen der Mandatsbearbeitung.

Was bewirkt eine erfolgreiche Anfechtung?

Wird eine Betriebsratswahl rechtskräftig für unwirksam erklärt, endet das Amt der gewählten Betriebsratsmitglieder. Der Wahlvorstand muss eine neue Betriebsratswahl einleiten und durchführen. Bis zur Konstituierung des neu gewählten Betriebsrats besteht in der Regel keine Betriebsratsvertretung im Betrieb – mit der Folge, dass mitbestimmungspflichtige Maßnahmen vorübergehend nicht durchgeführt werden können oder nur unter Beteiligung eines übergangsweise tätigen Wahlvorstands.

Anders als bei der Anfechtung von Wahlen anderer Art wirkt die Unwirksamkeitserklärung nicht zurück: Beschlüsse, die der angefochtene Betriebsrat bis zur rechtskräftigen Entscheidung gefasst hat, bleiben grundsätzlich wirksam (BAG, Beschluss vom 13.03.1991 – 7 ABR 5/90). Wer also eine Wahl anficht, beseitigt damit nicht im Nachhinein einzelne Maßnahmen, an denen der Betriebsrat mitgewirkt hat.

In Ausnahmefällen lässt sich die Anfechtung auch auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränken – etwa, wenn ein bestimmtes Mitglied am Tag der Wahl nicht wählbar war, der übrige Wahlvorgang aber nicht zu beanstanden ist. Ob diese sogenannte „Teilanfechtung“ im konkreten Fall sinnvoll ist, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen.

Was kostet die Anfechtung einer Betriebsratswahl?

Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren über die Anfechtung einer Betriebsratswahl ist gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG). Es fallen also weder bei der Antragstellung noch bei einer etwaigen Beschwerde Gerichtsgebühren an.

Die Anwaltskosten trägt der Arbeitgeber – sowohl die Kosten des Betriebsrats, der sich gegen die Anfechtung verteidigt (§ 40 Abs. 1 BetrVG), als auch die Kosten der anfechtungsberechtigten Arbeitnehmer, die die Wahl angreifen (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Das bedeutet konkret: Wer als Gruppe von drei oder mehr wahlberechtigten Arbeitnehmern eine Betriebsratswahl mit nachvollziehbaren Anfechtungsgründen angreift, muss das Anwaltshonorar in aller Regel nicht aus eigener Tasche aufbringen. In unserer langjährigen Praxis hat der Arbeitgeber die Anwaltskosten der anfechtenden Arbeitnehmer ausnahmslos getragen.

Voraussetzung ist, dass die Anfechtung nicht offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist. Wir prüfen vor jeder Mandatsübernahme, ob die geltend gemachten Anfechtungsgründe tragfähig sind, und teilen Ihnen unsere Einschätzung offen mit. Eine Anfechtung, die wir für aussichtslos halten, übernehmen wir nicht.

Auswahl erfolgreicher Anfechtungsverfahren aus unserer Praxis

Die folgenden Verfahren geben einen Eindruck von den Konstellationen, in denen wir für Mandanten Betriebsratswahlen erfolgreich angefochten oder gegen eine Anfechtung verteidigt haben. Die Aufzählung ist nicht abschließend; sie soll die Bandbreite typischer Wahlfehler illustrieren, mit denen wir in der Praxis befasst sind.

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl bei einem Dienstleistungsunternehmen mit über 1.600 Beschäftigten erstritten. Bei einer Betriebsratswahl in einer regionalen Organisationseinheit eines bundesweit tätigen Dienstleistungsunternehmens hatte der Wahlvorstand 1.339 von 1.618 wahlberechtigten Arbeitnehmern – über 80 Prozent der Belegschaft – nur die Briefwahlunterlagen zugesandt, ohne ihnen vorher das Wahlausschreiben zur Kenntnis zu bringen. Die Belegschaft war damit faktisch von der Ausübung des passiven Wahlrechts und der Einreichung von Wahlvorschlägen ausgeschlossen. Wir erreichten für die antragstellende Arbeitnehmerin die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der Wahl: Der Verstoß gegen § 3 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und 3 WO wog so schwer, dass die Wahl auch nach den strengen Maßstäben der BAG-Rechtsprechung „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn“ trug. ArbG Hannover, 2 BV 11/22, Beschluss vom 01.06.2023 (PDF)

Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen mehrerer Verfahrensverstöße. In einer außerordentlichen Betriebsratswahl waren mehrere wesentliche Vorschriften verletzt worden: Der Wahlvorstand war mit sechs statt einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestellt worden (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BetrVG); zwischen der Bestellung des Wahlvorstands und der Bekanntmachung der Wahl gegenüber der Belegschaft lag ein Zeitraum von über fünf Wochen, in dem die zugleich als Wahlbewerber kandidierenden Wahlvorstandsmitglieder einen zeitlichen Vorsprung erlangten (§ 20 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); zudem trugen die für die Briefwahl ausgegebenen Freiumschläge keinen Absender, sodass die Briefwahlstimmen nicht den einzelnen Wahlberechtigten zugeordnet werden konnten (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 WO). Wir erreichten für die antragstellenden Arbeitnehmer die Erklärung der Wahl als unwirksam. ArbG Hamburg, 14 BV 31/11, Beschluss vom 21.09.2012 (PDF)

Anfechtung einer Betriebsratswahl bei einem Großunternehmen mit über 6.000 Beschäftigten. Der Betriebsrat hatte zur Durchführung der Wahl an dreizehn Wahllokalen die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder kurzfristig um 106 Personen erhöht und diese ausschließlich für den Zeitraum der Stimmabgabe bestellt. Wir erwirkten für die antragstellenden Arbeitnehmer die Erklärung der Wahl als unwirksam: Eine nur temporäre, auf einzelne Verfahrensabschnitte begrenzte Bestellung von Wahlvorstandsmitgliedern verstößt gegen §§ 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 BetrVG; das Betriebsverfassungsgesetz kennt keine Wahlvorstandsmitglieder „zweiter Klasse“. ArbG Braunschweig, 1 BV 8/18, Beschluss vom 26.09.2018 (PDF)

Bestätigung der Anfechtung in zweiter Instanz. Auf die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin bestätigte das LAG Niedersachsen die erstinstanzliche Entscheidung und wies beide Beschwerden zurück. Die Bestellung von 113 Wahlvorstandsmitgliedern war auch unter Zubilligung eines Beurteilungsspielraums nicht erforderlich; zugleich verstieß der Wahlvorstand bei der Auszählung der Briefwahlstimmen gegen § 26 Abs. 1 Satz 2 WO. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. LAG Niedersachsen, 13 TaBV 85/18, Beschluss vom 11.09.2019 (PDF)

Anfechtung einer Betriebsratswahl in einem Werk mit über 10.000 Beschäftigten. Der Wahlvorstand hatte für sämtliche außerhalb des umzäunten Werksgeländes liegenden Betriebsstätten und Kleinstbetriebe die schriftliche Stimmabgabe beschlossen – auch für solche, die unmittelbar am Werkszaun lagen. Wir erreichten für die antragstellenden Arbeitnehmer die Erklärung der Wahl als unwirksam: Für die in der Nachbarschaft des Werks gelegenen Betriebsstätten lagen die Voraussetzungen einer „räumlich weiten Entfernung“ nach § 24 Abs. 3 WO nicht vor; der pauschale Beschluss schriftlicher Stimmabgabe verstieß gegen den Grundsatz der Urnenwahl. ArbG Hannover, 7 BV 9/18, Beschluss vom 10.05.2019 (PDF)

Anfechtung einer Betriebsratswahl bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft mit bundesweit über 10.000 Mitarbeitern. Wir übernahmen das Mandat nach Abschluss der ersten Instanz im Beschwerdeverfahren. Der Wahlvorstand hatte die zurückgesandten Briefwahlunterlagen in offenen Postboxen im Wahlvorstandsbüro aufbewahrt – ohne versiegelte Wahlurne und damit unzureichend gegen Manipulation gesichert. Das Hessische LAG änderte die erstinstanzliche Entscheidung auf unsere Beschwerde hin ab und erklärte die Wahl für unwirksam: Die Verwendung einer versiegelten Wahlurne ist nach § 25 WO auch bei der Briefwahl unerlässlich; ein konkreter Manipulationsverdacht ist für die Anfechtung nicht erforderlich. Hessisches LAG, 16 TaBV 150/19, Beschluss vom 29.06.2020 (PDF)

Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Verstoßes gegen die Sechs-Wochen-Frist. In einem Betrieb mit knapp 6.000 Beschäftigten war das Wahlausschreiben am 12.10.2020 ausgehängt worden, die Stimmabgabe begann jedoch bereits am 23.11.2020 – einen Tag vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WO. Wir erwirkten für die antragstellende Gewerkschaft die Erklärung der Wahl als unwirksam: Die Sechs-Wochen-Frist ist eine Mindestfrist, die den Beschäftigten ausreichend Zeit zur Information und zur Einreichung von Vorschlagslisten geben soll; der Verstoß ist potenziell ergebnisrelevant. ArbG Braunschweig, 2 BV 18/20, Beschluss vom 08.06.2021 (PDF)

In dem folgenden Fall haben wir umgekehrt einen Betriebsrat erfolgreich gegen eine Wahlanfechtung des Arbeitgebers verteidigt:

Verteidigung eines erstmals gewählten Betriebsrats gegen die Wahlanfechtung des Arbeitgebers. In einer Niederlassung eines Recyclingunternehmens war erstmals ein Betriebsrat gewählt worden. Die Arbeitgeberin focht die Wahl mit der Begründung an, die Beschäftigtenzahl falle dauerhaft unter 20, sodass nur ein einköpfiger Betriebsrat (Obmann) zu wählen gewesen wäre, nicht ein dreiköpfiges Gremium. Wir verteidigten die Wahl für den Betriebsrat erfolgreich: Maßgeblich für die Größe des Gremiums sind die Verhältnisse am Tag des Wahlausschreibens; der Wahlvorstand durfte zu diesem Zeitpunkt von einer regelmäßigen Beschäftigtenzahl von über 20 ausgehen, weil die Arbeitgeberin keine konkreten Angaben zur künftigen Personalentwicklung gemacht hatte. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück. ArbG Celle, 1 BV 38/20, Beschluss vom 11.05.2021 (PDF)

Können wir Ihnen helfen?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass die Betriebsratswahl in Ihrem Betrieb fehlerhaft durchgeführt wurde, sollten Sie sich aufgrund der kurzen Anfechtungsfrist von zwei Wochen umgehend beraten lassen. Schildern Sie uns Ihren Fall – wir prüfen kurzfristig, ob Anfechtungsgründe vorliegen, und melden uns kurzfristig zurück.

Telefonisch: 0511 – 94 00 06 30 Montag bis Donnerstag 9 – 17 Uhr, Freitag 9 – 14:30 Uhr

Per E-Mail: info@kluge-recht.de

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