Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen

Nach § 99 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder Einstellung den Betriebsrat zu beteiligen.

Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG

Eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn eine Person in den Betrieb „eingegliedert“ wird, um dort zu arbeiten. Es kommt nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis diese Person zu dem Arbeitgeber steht. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der klassische Fall einer Einstellung liegt vor, wenn der Arbeitgeber mit einer Person einen Arbeitsvertrag abschließt und diese Person anschließend die Arbeit aufnimmt.

Aber auch in den folgenden Fällen ist grundsätzlich von einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG auszugehen:

  • Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
  • Umwandlung eines Teilzeit-Arbeitsverhältnisses in ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis
  • Einsatz eines Leiharbeiters
  • Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über eine festgelegte Altersgrenze (z.B. 65. Lebensjahr) hinaus
  • Übernahme eines Auszubildenden
  • Einsatz von Praktikanten und Volontären
  • Beschäftigung von ABM-Kräften, Ein-Euro-Jobbern

In all diesen Fällen hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

Problematisch ist die Beantwortung der Frage, ob eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG vorliegt, beim Einsatz von

  • Mitarbeitern von Fremdfirmen und
  • freien Mitarbeitern.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Liegt eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG vor, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Einstellung

  • umfassend zu informieren und
  • die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.

Unterrichtung & Information

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat sämtliche Informationen zu der beabsichtigten Einstellung geben, die ihm selbst auch vorliegen. Bei Neueinstellungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Personalien aller Bewerber (auch der abgelehnten) mitzuteilen und die Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, Lebenslauf usw.) vorzulegen.

Beim Einsatz von Leiharbeitern muss der Arbeitgeber neben den Personalien vor allem auch über die Einsatzdauer und die Auswirkungen des Einsatzes auf die Stammbelegschaft informieren.

Solange der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht vollständig informiert hat, beginnt die Frist für den Betriebsrat zur Verweigerung der Zustimmung (§ 99 Abs. 3 BetrVG) nicht zu laufen.

Zustimmung

Der Arbeitgeber darf die Einstellung erst dann durchführen, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt hat. Hat der Betriebsrat seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG verweigert und will der Arbeitgeber die beabsichtigte Einstellung dennoch vornehmen, muss er die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Mehr über die Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen finden Sie hier.

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