Die Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte durch den Arbeitgeber

Das Betriebsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat verschiedene Rechte ein, z.B.

  • Recht auf Information/Unterrichtung,
  • Recht auf Beratung,
  • Recht auf Anhörung,
  • Recht auf Einhaltung einer Betriebsvereinbarung,
  • Zustimmungsverweigerungsrechte und
  • „echte“ Mitbestimmungsrechte.

Eine ausführliche Übersicht über die Rechte des Betriebsrats finden Sie hier.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Rechte des Betriebsrats zu beachten. Räumt das Gesetz dem Betriebsrat etwa ein Informationsrecht ein, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Betriebsrat zu informieren. Hat der Betriebsrat in einem Bereich ein „echtes“ Mitbestimmungsrecht, ist der Arbeitgeber kraft Gesetzes verpflichtet, für diesen Bereich eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu treffen. Ohne den Abschluss einer solchen Vereinbarung, darf der Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme grundsätzlich nicht durchführen (mehr Infos zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats).

Was kann der Betriebsrat tun, wenn der Arbeitgeber die Rechte des Betriebsrats nicht beachtet?

Nicht immer werden die Rechte des Betriebsrats vom Arbeitgeber beachtet. Stellt der Betriebsrat fest, dass der Arbeitgeber ein Recht des Betriebsrats verletzt, kann und sollte der Betriebsrat darauf reagieren:

Geltendmachung des konkreten Rechts

Wenn dem Betriebsrat ein Recht eingeräumt wird – sei es durch ein Gesetz, durch einen Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung – kann der Betriebsrat auf der Einhaltung dieses Rechts bestehen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Recht um ein bloßes Informationsrecht oder um ein „echtes“ Mitbestimmungsrecht handelt.

Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz z.B. über bestimmte Dinge zu informieren oder zu unterrichten, heißt das zugleich, dass der Betriebsrat einen Rechtsanspruch auf die Information bzw. Unterrichtung hat. Kommt der Arbeitgeber seiner Informations- oder Unterrichtungspflicht nicht nach, kann der Betriebsrat seinen Informations-/ bzw. Unterrichtungsanspruch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Gleiches gilt, wenn das Gesetz dem Betriebsrat ein Recht auf Beratung einer Angelegenheit einräumt.

Missachtet der Arbeitgeber ein „echtes“ Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (z.B. ein Recht aus § 87 BetrVG), so ist zu unterscheiden: Will der Betriebsrat lediglich erreichen, dass der Arbeitgeber in der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats tätig wird, kann der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Will der Betriebsrat dagegen eine bestimmte Regelung der Angelegenheit durch den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erreichen, kann er die Einigungsstelle anrufen.

Außergerichtlich

Vor der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs und vor dem Anrufen der Einigungsstelle steht allerdings zunächst immer der außergerichtliche Dialog mit dem Arbeitgeber. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Betriebsrat und Arbeitgeber „vertrauensvoll“ zusammenarbeiten. Dem Gebot der „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ würde der Betriebsrat nicht entsprechen, wenn er ohne einen außergerichtlichen Lösungsversuch unternommen zu haben ohne jede Vorwarnung ein Gerichtsverfahren einleitet (Ausnahmefälle sind denkbar).

Stellt der Betriebsrat also einen Verstoß des Arbeitgebers gegen ein Recht des Betriebsrats fest, sollte der erste Schritt in der Regel darin bestehen, den Arbeitgeber schriftlich zur Einhaltung der Rechte des Betriebsrats aufzufordern. In dem Schreiben an den Arbeitgeber sollte der Betriebsrat den festgestellten Rechtsverstoß so genau wie möglich beschreiben und den Arbeitgeber zur Einhaltung des Rechts des Betriebsrats auffordern. Will der Betriebsrat bei einer weiteren Missachtung seiner Rechte die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen, sollte er dies am Schluss des Aufforderungsschreibens androhen. Enthält das Schreiben des Betriebsrats die 3 genannten Punkte, handelt es sich dabei um eine sogenannte betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung.

Gerichtlich

Verletzt der Arbeitgeber trotz des Aufforderungsschreibens des Betriebsrats erneut dessen Recht, kann sich der Betriebsrat an das Arbeitsgericht wenden. Dabei sollte der Betriebsrat in der Regel die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Die Gebühren des Rechtsanwalts hat der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu übernehmen.

Der Betriebsrat kann mit Hilfe des Arbeitsgerichts sowohl ein Handeln des Arbeitgebers (z.B. Erteilung von Informationen) als auch ein Unterlassen des Arbeitgebers (z.B. Unterlassen des Einsatzes einer technischen Überwachungseinrichtung) durchsetzen.

Ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht dauert – wenn sich die Beteiligten nicht gütlich einigen – in der Regel zwischen 4 und 8 Monaten. In Eilfällen kann auch eine Entscheidung durch einstweilige Verfügung beantragt werden. In diesen Fällen ergeht die Entscheidung des Gerichts in wenigen Tagen/Wochen.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann von demjenigen Beteiligten, der das Verfahren verloren hat, mit der Berufung angefochten werden. Dann hat das Landesarbeitsgericht zu entscheiden.

Anrufen der Einigungsstelle

Bei den sogenannten „echten“ Mitbestimmungsrechten (z.B. § 87 BetrVG) hat der Betriebsrat ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber mit ihm eine Vereinbarung über eine bestimmte Angelegenheit trifft (z.B. eine Regelung zur Arbeitszeit). Die Herbeiführung einer solchen Einigung gehört nicht zu den Aufgaben des Arbeitsgerichts. Denn das Arbeitsgericht ist dazu da, Rechtsfragen und streitige Tatsachenfragen zu klären. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht einigen, sieht das Gesetz vor, dass die Einigungsstelle die Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beilegt. Gelingt es dem Betriebsrat also in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht, die gewünschte Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu erzielen, kann er die Einigungsstelle anrufen.

Im Verfahren vor der Einigungsstelle kann sich der Betriebsrat von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Auch im Bereich der „echten“ Mitbestimmungsrechte gibt es Situationen, in denen der Betriebsrat sein Recht mit Hilfe des Arbeitsgerichts sichern kann: Missachtet der Arbeitgeber ein „echtes“ Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, indem er eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt (z.B. Durchführung von Überstunden), kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Strafanzeige bzw. Ordnungswidrigkeitenanzeige

Es kann sein, dass der Arbeitgeber bei Missachtung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats eine Ordnungswidrigkeit begeht (vgl. § 121 BetrVG). In bestimmten Fällen kann sich der Arbeitgeber durch die Verletzung der Rechte des Betriebsrats sogar strafbar machen (vgl. § 119 BetrVG). Der Betriebsrat hätte in diesen Fällen theoretisch die Möglichkeit, den Arbeitgeber anzuzeigen.

Allerdings sollte die Möglichkeit einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitenanzeige nur in Extremfällen in Erwägung gezogen werden. Zuvor sind grundsätzlich alle andere Mittel auszuschöpfen. Insbesondere sollte hartnäckig versucht werden, den Arbeitgeber mit Unterstützung des Arbeitsgerichts zur Beachtung der Rechte des Betriebsrats anzuhalten.

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