Wann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Einstellung verweigern kann

In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer hat der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei jeder Einstellung mitzubestimmen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Einstellung umfassend unterrichten und dessen Zustimmung einholen. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Einstellung verweigern, wenn einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgezählten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt.

§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG: Verstoß gegen Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung

Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Einstellung u.a. dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Voraussetzung für ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach dieser Vorschrift, dass der Zweck der verletzten gesetzlichen oder tariflichen Regelung gerade darin besteht, das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit dem konkreten Arbeitnehmer bzw. dessen Beschäftigung auf dem konkreten Arbeitsplatz zu verhindern. Deshalb reicht z.B. allein der Verstoß von einzelnen Bestimmungen des Arbeitsvertrages, der zwischen dem Arbeitgeber und dem einzustellenden Arbeitnehmer abgeschlossen werden soll, noch nicht für ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.

Ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist insbesondere dann gegeben, wenn mit der Einstellung gegen Beschäftigungsverbote verstoßen werden würde.

Beispiele:

  • Beschäftigungsverbote für werdende Mütter, §§ 3 und 4 MuSchG
  • Beschäftigungsverbote für Jugendliche, §§ 22 f. JArbSchG
  • Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne ausreichende Qualifizierung oder Unterweisung, §§ 7 ff. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne vorgeschriebenes Gesundheitszeugnis, §§ 17, 18 Bundesseuchengesetz
  • Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis

Ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kommt auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber beim Auswahlverfahren oder im Zusammenhang mit seiner Auswahlentscheidung gegen Vorschriften verstoßen hat.

Beispiele:

  • der Arbeitgeber hat nicht geprüft, ob die Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann und/oder der Arbeitgeber hat keinen Kontakt zur Arbeitsagentur aufgenommen, um dies zu prüfen (Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX)
  • der Arbeitgeber stellt einen Bewerber aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nicht ein (Verstoß gegen §§ 1, 3, 7 AGG bzw. § 75 Abs. 1 BetrVG)
  • ein Bewerber wird wegen seiner Gewerkschaftszugehörigkeit nicht eingestellt (Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG bzw. Art. 9 GG)

Nicht zuletzt kann ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats dann gegeben sein, wenn durch die beabsichtigte Einstellung der Anspruch einer anderen Person auf den zu besetzenden Arbeitsplatz vereitelt wird.

Beispiel:

  • es gibt im Betrieb einen Teilzeitbeschäftigten, der bei der Besetzung des Arbeitsplatzes vorrangig zu berücksichtigen ist (Verstoß gegen § 9 TzBfG)

Weitere Fälle, in denen ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben ist:

  • Einstellung eines Ein-Euro-Jobbers, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (dazu muss der Ein-Euro-Jobber insbesondere „zusätzliche Arbeiten“ verrichten, die im öffentlichen Interesse liegen und die wettbewerbsneutral sind, vgl. § 16d SGB II)
  • Einstellung eines Leiharbeitnehmers, ohne dass der Verleiher über die erforderliche Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG vefügt

§ 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG: Verstoß gegen Auswahlrichtlinien

Nach § 95 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen aufstellen will. Bestehen solche Auswahlrichtlinien und würde eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Einstellung gegen eine Auswahlrichtlinie verstoßen, kann der Betriebsrat mit dieser Begründung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG die Zustimmung zu der Einstellung verweigern.

§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG: Nachteile für andere Beschäftigte

§ 99 Abs. 2 Nr. 3. BetrVG gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, die Zustimmung zu einer Einstellung zu verweigern, wenn zu befürchten ist, dass aufgrund der Einstellung im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden. Ein sonstiger Nachteil kann z.B. sein, dass ein anderer Beschäftigter durch die Einstellung einen Anspruch oder eine rechtlich gesicherte Anwartschaft verliert. Aber auch rein tatsächliche Nachteile können „sonstige Nachteile“ im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG sein. Ein tatsächlicher Nachteil kann z.B. sein, dass durch die Einstellung die Arbeit für die anderen Beschäftigten erschwert wird.

Für das Bestehen dieses Zustimmungsverweigerungsrechts kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit der Einstellung die Kündigung eines anderen Arbeitnehmers oder die „sonstigen Nachteile“ bezweckt. Es reicht vielmehr aus, wenn die Besorgnis besteht, dass die Einstellung (mit-)ursächlich für eine spätere Kündigung oder sonstige Benachteiligung ist.

Benachteiligung befristeter Beschäftigter

Nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BetrVG hat der Betriebsrat auch dann ein Zustimmungsverweigerungsrecht, wenn der Arbeitgeber eine Stelle unbefristet mit einem externen Stellenbewerber besetzen will, obwohl im Betrieb ein Beschäftigter mit einem befristeten Vertrag vorhanden ist, der für diese Stelle genau so gut geeignet wäre, wie der ausgewählte Stellenbewerber. Denn nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BetrVG gilt als Nachteil bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten.

§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG: Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers

Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG hat bei Einstellungen keine Bedeutung. Denn allein in der Einstellung liegt keine Benachteiligung des eingestellten Arbeitnehmers.

§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG: Fehlende innerbetriebliche Ausschreibung

Der Betriebsrat kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG seine Zustimmung zu einer Einstellung auch dann verweigern, wenn der zu besetzende Arbeitsplatz trotz eines entsprechenden Verlangens des Betriebsrats nach § 93 BetrVG nicht zuvor innerhalb des Betriebs ausgeschrieben worden ist. Zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung reicht der schlichte Hinweis des Betriebsrats auf die nicht erfolgte innerbetriebliche Ausschreibung aus. Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich.

Für das Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kommt es nicht darauf an, ob im Betrieb überhaupt geeignete Bewerber für den zu besetzenden Arbeitsplatz vorhanden sind. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung deshalb auch dann verweigern, wenn die innerbetriebliche Ausschreibung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Der nicht erfolgten innerbetrieblichen Ausschreibung gleichzusetzen ist die nicht ordnungsgemäße innerbetriebliche Ausschreibung. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Einstellung deshalb auch dann verweigern, wenn der Arbeitgeber den zu besetzenden Arbeitsplatz zwar innerhalb des Betriebs ausgeschrieben hat, die Ausschreibung aber mangelhaft ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Stelle nicht diskriminierungsfrei ausgeschrieben worden ist oder wenn der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat vereinbarte Ausschreibungsgrundsätze verletzt hat.

§ 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG: Gefahr für den Betriebsfrieden

Zu guter Letzt räumt das Gesetz dem Betriebsrat dann das Recht zur Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Einstellung ein, wenn zu befürchten ist, dass die einzustellende Person den Betriebsfrieden stört (§ 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG). Die zu erwartende Störung muss dabei entweder durch ein gesetzwidriges Verhalten (z.B. eine Beleidigung, Körperverletzung) oder durch eine grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze (z.B. fremdenfeindliche Äußerungen) erfolgen.

Damit der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG gegeben ist, müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die die Prognose des späteren Eintretens einer Störung des Betriebsfriedens rechtfertigen. Dazu ist in der Regel ein entsprechendes Fehlverhalten der einzustellenden Person in der Vergangenheit erforderlich.

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