Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG

Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung) fristgerecht und unter Angabe von Gründen verweigert, muss der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats beantragen, wenn er die Maßnahme dennoch durchführen will. Führt der Arbeitgeber die Maßnahme durch, ohne dass die Zustimmung des Betriebsrats vom Arbeitsgericht ersetzt worden ist, verletzt er die Rechte des Betriebsrats. Nur in dringenden Ausnahmefällen kann er die personelle Maßnahme vorläufig durchführen (vgl. § 100 BetrVG).

Damit der Antrag des Arbeitgebers Erfolg hat und das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt, müssen vor allem 2 Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vollständig über die beabsichtigte personelle Maßnahme informiert haben.
  2. Es darf kein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegen.

1. Voraussetzung: Vollständige Unterrichtung über die personelle Maßnahme

Voraussetzung für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats über die beabsichtigte personelle Maßnahme durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so umfassend informieren, dass dieser prüfen kann, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgezählten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Liegt keine vollständige Unterrichtung durch den Arbeitgeber vor, darf das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats nicht ersetzen und muss den Antrag des Arbeitgebers zurückweisen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Unterrichtung falsche Angaben macht.

Tipp: Wenn der Betriebsrat der Auffassung ist, dass er vom Arbeitgeber noch nicht hinreichend über die beabsichtigte personelle Maßnahme informiert worden ist, sollte er den Arbeitgeber darauf innerhalb der Frist von einer Woche nach der Unterrichtung hinweisen und weitere Informationen verlangen. Versäumt der Betriebsrat diese Frist, kann es sein, dass das Gericht die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung später für unbeachtlich hält.

2. Voraussetzung: Kein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG

Das Arbeitsgericht darf die Zustimmung des Betriebsrats auch dann nicht ersetzen, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht verweigert hat, weil einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgezählten Gründe vorliegt. Nach dieser Vorschrift kann ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats in Betracht kommen, wenn

  • die beabsichtigte Maßnahme gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung verstößt,
  • die beabsichtigte Maßnahme gegen eine Auswahlrichtlinie im Sinne des § 95 BetrVG verstößt,
  • zu befürchten ist, dass als Folge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden,
  • der von der Maßnahme betroffene Arbeitnehmer benachteiligt wird,
  • die innerbetriebliche Ausschreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes entgegen des Verlangens des Betriebsrats unterblieben ist oder
  • zu befürchten ist, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Arbeitnehmer den Betriebsfrieden stört.

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