Muster-Arbeitsverträge vom Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kann man in einen Arbeitsvertrag schreiben was man will?

Theoretisch kann man in einen Arbeitsvertrag natürlich schreiben, was man will. Die Frage ist nur, ob das Geschriebene rechtlich auch wirksam, d.h. rechtsverbindlich, ist.

Regelungen in Arbeitsverträgen unterliegen in den allermeisten Fällen einer sogenannten Inhaltskontrolle („AGB-Kontrolle“). Vereinfacht lässt sich sagen, dass eine Regelung in einem Arbeitsvertrag immer dann unwirksam ist, wenn sie den Arbeitnehmer „unangemessen benachteiligt“. Wann genau eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, sagt das Gesetz nicht. Zu dieser Frage gibt es mittlerweile aber eine für juristische Laien unüberschaubare Anzahl an arbeitsgerichtlichen Urteilen. Anhand dieser Urteile lässt sich bei vielen Klauselarten mittlerweile relativ sicher sagen, welche Formulierungen wirksam sind und welche nicht.

Daneben sollte man als Arbeitgeber beachten, dass das Nachweisgesetz (NachwG) den Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Arbeitsbedingungen in schriftlicher Form auszuhändigen. Verletzt ein Arbeitgeber diese Pflicht, macht er sich dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Deshalb sollten Arbeitgeber die nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben gleich im Arbeitsvertrag machen.

Welche Klauseln sollte ein Arbeitsvertrag unbedingt enthalten?

Neben den nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben gibt es zwei Arten von Arbeitsvertragsklauseln, die jedem Arbeitgeber dringend zu empfehlen sind:

  • Ausschlussfrist
  • Vertragsstrafe

Ausschlussfrist:
Mit einer Ausschlussfrist sorgen Sie als Arbeitgeber dafür, dass ein Arbeitnehmer Ansprüche gegen Sie nur maximal für die letzten 3 zurückliegenden Monate geltend machen kann. Eine wirksame Ausschlussfristenregelung kann einem Arbeitgeber in vielen Fällen mehrere 1.000,00 € sparen.

Beispiel:
Nach einer Kündigung macht ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess Überstundenvergütung für die letzten 3 Jahre geltend. Der Arbeitnehmer behauptet, er habe in jedem Monat 10 Überstunden gemacht, was der Arbeitgeber geduldet habe. Bei einem Stundenlohn von 15,00 € brutto würde sich die Überstundenvergütung insgesamt auf 5.400,00 € brutto belaufen. Würde der Arbeitsvertrag eine wirksame Ausschlussfristenklausel aufweisen, könnte der Arbeitnehmer Überstundenvergütung nur für die letzten 3 Monate verlangen, insgesamt also maximal 450,00 €.

Eine Ausschlussfristenregelung erfasst aber nicht nur Ansprüche auf Überstundenvergütung, sondern grundsätzlich alle Arten von Zahlungsansprüchen!

Vertragsstrafe:
In der Regel empfehlenswert ist auch die Aufnahme einer Vertragsstrafenregelung. Damit wird der Arbeitnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von grundsätzlich einem Bruttomonatsgehalt verpflichtet, wenn er seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in bestimmter Weise verletzt.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer tritt die Arbeit nicht an, er kommt ohne Grund nicht mehr zur Arbeit oder der verursacht durch eine Pflichtverletzung die die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. In all diesen Fällen haben Sie als Arbeitgeber zwar theoretisch einen Schadensersatzanspruch. Diesen werden Sie in aller Regel aber nicht durchsetzen können, weil Sie die konkrete Höhe des entstandenen Schadens beweisen müssen. Dies gelingt nur in den seltensten Fällen. Haben Sie aber eine wirksame Vertragsstrafenregelung in Ihrem Arbeitsvertrag, können Sie von dem Arbeitnehmer die Zahlung der Vertragsstrafe verlangen.

Übrigens: Eine Vertragsstrafenregelung kann ein hervorragendes „Druckmittel“ sein, wenn man sich als Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess um die Wirksamkeit der Kündigung und um die Zahlung einer Abfindung streitet!

Was kostet die Erstellung eines Arbeitsvertrages durch einen Rechtsanwalt?

Normalerweise sind die Gebühren eines Rechtsanwalts im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. In diesem Gesetz sind aber keine Gebühren für den Fall geregelt, dass die Leistung des Rechtsanwalts in der Erstellung eines Vertrags besteht. Der Preis für die Erstellung eines Arbeitsvertrages ist deshalb grundsätzlich „Verhandlungssache“.

In der Regel rechnen Rechtsanwälte bei der Vertragsgestaltung nach der aufgewendeten Zeit ab. Je nach den konkreten Wünschen des Mandanten nimmt die individuelle Erstellung eines Arbeitsvertrages zwischen ca. 2 und 4 Stunden Zeit in Anspruch. Der durchschnittliche Stundensatz eines Rechtsanwalt belief sich im Jahr 2005 auf 182,00 € netto, der Stundensatz eines Fachanwalts für Arbeitsrechts auf 196,00 € zzgl. MwSt. (Quelle: Anwaltsblatt 7/2006, Seite 473 ff.). Daraus würde sich ein Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 400,00 € bis 800,00 € zzgl. MwSt. errechnen. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass kaum ein spezialisierter Rechtsanwalt die individuelle Erstellung eines Arbeitsvertrages zu einem Preis von unter 400,00 € zzgl. MwSt. anbieten wird.

Sind individuell erstellte Arbeitsverträge besser als Muster-Arbeitsverträge?

Unabhängig davon, ob es sich bei dem verwendeten Arbeitsvertrag um einen individuell erstellten oder um einen Muster-Arbeitsvertrag handelt: Wichtig ist, dass der Vertrag sämtliche Notwendigen und sinnvollen Regelungen enthält und dass diese Regelungen wirksam sind. Beides ist auch bei der Verwendung eines guten Musterarbeitsvertrages gewährleistet, so dass man nicht sagen kann, dass individuell erstellte Arbeitsverträge generell besser sind.

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass in vielen Fällen individuell erstellte Arbeitsverträge für den Arbeitgeber im Ergebnis sogar ungünstiger sind als Musterverträge. Das liegt daran, dass mit der Erstellung von Verträgen beauftragte Rechtsanwälte dazu neigen, diese unnötig ausführlich zu gestalten (der Mandant soll ja sehen, dass der Anwalt für sein Geld etwas getan hat). Durch unnötig ausführliche Regelungen kann sich die Rechtslage für den Arbeitgeber aber verschlechtern.

Beispiel:
Häufig sehe ich Arbeitsverträge, in denen ein konkreter Arbeitsort festgelegt ist („Arbeitsort ist Hamburg“) und gleichzeitig ein ausführlicher sogenannter Versetzungsvorbehalt vorgesehen ist („Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer auch an anderen Orten einzusetzen, … „). Besser wäre es, gar nicht erst einen konkreten Arbeitsort festzulegen. Denn dann kann der Arbeitgeber schon aufgrund seines Direktionsrechts bestimmen, an welchem Ort der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat.

Zu ausführliche Regelungen in Arbeitsverträgen haben häufig die Folge, dass der Arbeitgeber – ungewollt – ihm eigentlich von Gesetzes wegen zustehende Rechte selbst einschränkt.

Berücksichtigt man alle bestehenden Vor- und Nachteile und die anfallenden Kosten lässt sich sagen, dass sich die individuelle Erstellung eines Arbeitsvertrages durch einen Rechtsanwalt in aller Regel nicht lohnt und die Verwendung von Muster-Arbeitsverträgen wirtschaftlich betrachtet die bessere Alternative darstellt. Voraussetzung ist dabei natürlich, dass es sich um hochwertige Vertragsmuster handelt, die von einem Arbeitsrechtsexperten sorgfältig erstellt worden sind.

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