Wichtige Fallgruppen zur Kündigung

Damit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wirksam ist, muss grundsätzlich ein ausreichender Kündigungsgrund vorliegen. Zur Beschreibung der Anforderungen, die das Gesetz an den Kündigungsgrund stellt, verwendet es sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe:

Eine ordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn sie „sozial ungerechtfertigt“ ist. Eine fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn kein „wichtiger Grund“ vorliegt. Was genau aber unter dem Begriff „sozial ungerechtfertigt“ bzw. unter dem Begriff „wichtiger Grund“ zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht.

In der Rechtsprechung haben sich aber im Laufe der Zeit eine Vielzahl von Fallgruppen zu in Betracht kommenden Kündigungsgründen herausgebildet, an denen sich der Rechtsanwender orientieren kann. Die folgende Aufzählung soll einen Überblick über die wichtigsten Fallgruppen verschaffen.

Dabei is zu beachten, dass in den folgenden Fallgruppen lediglich typische Sachverhalte beschrieben werden, die „an sich“ geeignet sein können, eine Kündigung zu rechtfertigen, bzw die grundsätzlich nicht dazu geeignet sind. Eine endgültige Entscheidung über die Rechtfertigung einer Kündigung kann immer erst nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden. Insbesondere ist bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung grundsätzlich auch eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Weiterhin zu beachten ist, dass bei jeder Kündigung immer auch die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung vorliegen müssen.

Einzelne Fallgruppen:

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